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   LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 381/16   

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https://dejure.org/2018,8175
LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 381/16 (https://dejure.org/2018,8175)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2018 - 18 S 381/16 (https://dejure.org/2018,8175)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 18 S 381/16 (https://dejure.org/2018,8175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach der Formel "Mietspiegel + 10 %", Marktmiete, ortsübliche Vergleichsmiete, keine Berücksichtigung von Mietereinbauten

  • mietrechtsiegen.de

    Vorenthaltung Mietsache - Nutzungsentschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer nicht fristgerecht auszieht, muss die ortsübliche Miete zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnungsrückgabe nicht rechtzeitig - Entschädigung für Vermieter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung: Ist die Mietpreisbremse anwendbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gekündigter Mieter verweigert den Auszug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Höhe der Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Formel Mietspiegel + 10 % - Zuschlag von 10 % aufgrund angespannten Wohnungsmarkts und "Mietpreisbremse"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietpreisbremse ist bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen (IMR 2018, 370)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 17/16

    Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 381/16
    9 Die ortsübliche Miete im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB bemisst sich nicht nach dem Maßstab der "ortsüblichen Vergleichsmiete", der bei Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB anwendbar ist, sondern nach der bei Neuabschluss eines Mietvertrages erzielbaren Marktmiete (vgl. BGH - VIII ZR 17/16 -, Urt. v. 18.01.2017, GE 2017, 221 f., zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 24.02.2015 - 225 C 121/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Formularklausel zur Hundehaltung;

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 381/16
    Die Beklagten wurden mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 225 C 121/14 - vom 24. Februar 2015 auf Grund ordentlicher Kündigung zum 30. Juli 2015 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt, gaben diese jedoch erst im März 2016 an die Klägerin heraus.
  • AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20

    Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der

    Der in § 546a BGB vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "ortsüblichen Miete" ist zwar etwas "unscharf" ( Blank/Börstinghaus , Miete, 6. Aufl. 2020, § 546a BGB, Rn. 34), jedoch hat die herrschende Rechtsprechung ( BGH , Urteil vom 18.01.2017, Az.: VIII ZR 17/16, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1022 f.; LG Berlin , Urteil vom 17.01.2018, Az.: 18 S 381/16, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 459 ff.; AG Dortmund , Urteil vom 09.10.2018, Az.: 425 C 5213/18, u.a. in: ZInsO 2018, Seiten 2416 ff. ) bereits entschieden, dass im Falle einer Vorenthaltung die "Marktmiete" hier maßgeblich ist, d.h. diejenige Miete, die im Falle einer Neuvermietung erzielt werden kann.

    Die konkrete Höhe der "Marktmiete" ist insofern durch das Gericht im Wege einer Schätzung auf der Grundlage eines Zuschlags von 10 % zu den Werten des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln ( LG Berlin , Urteil vom 17.01.2018, Az.: 18 S 381/16, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 459 ff. ).

    Den Klägern hätte nämlich schon insofern bis zum 12.03.2019 nur ein Anspruch auf Zahlung der bisher vereinbarten Miete in Höhe von netto 250, 00 Euro/Monat bzw. 334, 00 brutto Euro/Monat zugestanden ( LG Berlin , Urteil vom 17.01.2018, Az.: 18 S 381/16, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 459 ff. ).

  • LG Berlin, 03.05.2022 - 67 S 305/21

    Rückzahlung überzahlter Mieten

    Dabei hält die Kammer es für angemessen, die nach dem Berliner Mietspiegel 2015 ermittelte " ortsübliche Vergleichsmiete " unter Berücksichtigung des § 556d Abs. 1 BGB im Wege einer Schätzung ausgerichtet an der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, auf die sich die dem Berliner Mietspiegel 2015 zumindest zukommenden Indizwirkung als einfacher Mietspiegel erstreckt, als geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage eines Zuschlags von 10% zu den Werten des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss vom 7. Dezember 2017 - 67 S 218/17, WuM 2017, 74, m.w.N.; LG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2018, - 18 S 381/16, GE 2018, 459; AG Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2021 - 31 C 51/20, BeckRS 2021, 14385 Rn. 75-77, beck-online; BeckOK MietR/KlotzHörlin, a.a.O., BGB § 546a Rn. 52; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, § 546a BGB, Rn. 34).
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